Allgemeine Geschäftsbedingungen der GCD Printlayout GmbH, Henri-Dunant-Straße 12, 91058 Erlangen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1
Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.
2.2
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
2.3
Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.
Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.
2.4
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Mustern, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Muster, Layout und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet.
3. Preise
3.1
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Sofern sich nicht aus einer schriftlichen Vereinbarung anderes ergibt, ist der Kaufpreis entweder sofort in bar oder per ec-cash zu zahlen.
3.2
Unsere Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle Erlangen. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
3.3
Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung
4.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhre usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
4.2
Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
4.3
Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.4
Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Gefahrtragung beim Versendungskauf gelten nicht, wenn der Kunde Gegenstände zur überwiegend privaten Nutzung gekauft hat (Verbrauchsgüterkauf).
Bei einem Kauf auf Probe tritt der Gefahrübergang erst mit der Billigung ein. Die Kosten der Besichtigung, Aufbewahrung und Rücksendung trägt der Kunde.
4.5
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
4.6
Wir sind berechtigt, abweichend von der beauftragten Menge 10 % mehr oder weniger zu liefern, soweit dies produktionsbedingt notwendig ist.
4.7
Produktionsbedingt kann es zu schadhaften und nicht brauchbaren gefertigten Teilen kommen. Ein Ausschuss bis zu 10 % berechtigt den Kunden nicht, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Ausschuss zu bezahlen.
5. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
5.1
Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
5.2
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
5.3.1
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
5.3.2
Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben. Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist. Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Besonderheiten für Planungsleistungen
Unsere Leistungen bestehen entweder nur aus der Planung oder aus der Planung, der Planung und Produktion oder nur der Produktion von Leiterplatten. Ist Gegenstand unserer Tätigkeit nur Planung oder Planung und Produktion, gilt folgendes:
6.1
Jede Planung geht von Vorgaben des Kunden aus. Diese werden von uns mittels des von uns eingesetzten Softwareprogramms in Planungszeichnungen für Leiterplatten umgewandelt. Ergebnis unserer Tätigkeit sind die Planungsdaten. Zu diesen Planungsdaten gehören insbesondere folgende Daten:
Symbolerstellung
Stromlaufplan
Package/Netzliste
Boarddarstellung
Geometrieerstellung
Platzierung
Routing
Nutzenaufbau
Zeichnungserstellung
Datenausgabe
Bestückdaten
6.2
Aufgrund der vorgenannten Fehlerquellen können Fehler in den an den Kunden übermittelten Planungsdaten auftreten. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, in eigener Verantwortung die übergebenen Planungsdaten selbst auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben und Umsetzbarkeit zu seinen Zwecken zu überprüfen.
6.3
Der Kunde prüft die ihm gem. vorstehender Ziffer 2 übergebenen Planungsdaten und erklärt die Abnahme.
6.4
Hat der Kunde die Abnahme erklärt, generieren wir die Fertigungsdaten, d. h. diejenigen Daten, die notwendig sind, um die beauftragte und geplante Platte produzieren zu können, insbesondere die Gerber- und die Bohrdaten.
Hat der Kunde die Planungsdaten freigegeben, erhält er auch die Fertigungsdaten (Gerberdaten, Bohrdaten usw.).
6.5
Mit Rücksicht darauf, dass eine Abnahme der Fertigungsdaten nicht möglich ist, da der Kunde aufgrund der Fertigungsdaten die Leiterplatte zunächst produzieren muss, um sie auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu können, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Produktion der gesamten Charge Muster der Leiterplatte zu produzieren. Nach unseren Erfahrungen reichen 3 - 10 Musterstücke aus, um etwaige Fehler in der Planung feststellen zu können.
Ist der Kunde der Meinung, dass er mehr Musterstücke zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit benötigt, ist er verpflichtet, uns das mitzuteilen. Wir werden dann schriftlich dazu Stellung nehmen, wie viele Musterstücke wir für angebracht halten. Für die von uns als angebracht bezeichneten Musterstücke übernehmen wir die Gewährleistung, d. h. ersetzen sie im Falle der Mangelhaftigkeit.
6.6 Prototyping
Wenn wir selbst die Produktion übernommen haben, stellen wir selbst Probemuster her in einer Anzahl, die wir für angemessen halten. Diese stellen wir dem Kunden zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben und Ablauffähigkeit in der von ihm vorgesehen Umgebung zu testen. Das bezieht sich insbesondere auf die Tatsache, dass wir die Einsatzfähigkeit der von uns geplanten und gelieferten Platten beim Kunden letztendlich nicht überprüfen können, weil uns in der Regel der genaue Einsatzzweck und die genaue Einsatzumgebung nicht bekannt sind. Die von uns an den Kunden ausgelieferten Muster haben wir deshalb lediglich einer Sichtprüfung unterzogen. Diese entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die gelieferten Musterplatten selbst intensiv auf ihre Verwendbarkeit zu untersuchen. Hat der Kunde festgestellt, dass die Musterplatten seinen Vorgaben entsprechen, erklärt er schriftlich die Freigabe (Abnahme). Hat er Mängel festgestellt, hat er die schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
7. Rechte am Arbeitsergebnis/Erfindungen
7.1
Sämtliche Rechte an den Ergebnissen unserer Arbeiten stehen dem Kunden zu. Wir werden auf Anforderung des Kunden alle Erklärungen abgeben und Dokumente ausfertigen, um diesen Grundsatz zu Gunsten des Kunden sicherzustellen.
Wir werden es insbesondere unterlassen, von uns aus gewerbliche Schutzrechte wegen der Arbeitsergebnisse anzumelden. Insbesondere werden wir gegenüber unseren Mitarbeitern alle Rechte wahrnehmen und Erklärungen abgeben, insbesondere eventuelle Erfindungen von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz nach Abstimmung und auf Wunsch des Kunden unbeschränkt in Anspruch nehmen, um dem Kunden eine möglichst umfassende Absicherung der ihm nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte an den Ergebnissen der Arbeiten zu sichern und an den Ergebnissen unserer Arbeiten die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten zu ermöglichen. Der Kunde wird uns seinen Wunsch nach einer Inanspruchnahme der Erfindung so rechtzeitig mitteilen, dass wir eine Frist von zwei Wochen für diese Inanspruchnahme haben. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente werden – vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen – vom Kunden angemeldet.
Wir sind zur ausdrücklichen Übertragung sämtlicher Rechte an den Ergebnissen der Arbeiten verpflichtet.
7.2
Wir werden dem Kunden die für die Ausarbeitung von Anmeldungen für gewerbliche Schutzrechte erforderlichen Informationen und Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich vollständig gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen und dem Kunden jede zur erfolgreichen Durchsetzung derartiger Schutzrechtsanmeldungen erforderliche fachliche Unterstützung zu Teil werden lassen.
7.3
Vor Beginn der Tätigkeit eines freien Erfinders i. S. d. § 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz werden wir dafür sorgen, dass der freie Erfinder eine Verpflichtungserklärung abgibt. In dieser Erklärung muss geregelt sein, dass alle dem freien Erfinder erwachsenden übertragbaren Erfindungsrechte, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, jederzeit auf Verlangen dem Kunden übertragen werden. Die vorstehende Regelung über die Tragung der gesetzlichen Vergütung von Arbeitnehmererfindern gilt auch für freie Erfinder.
7.4
Soweit der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt ein angemeldetes gewerbliches Schutzrecht nicht mehr weiter verfolgen oder entsprechend erteilte gewerbliche Schutzrechte nicht mehr aufrecht erhalten will, steht uns das Recht zu, vom Kunden gegen volle Kostenerstattung im Voraus die Weiterverfolgung bzw. Aufrechterhaltung des oder der betreffenden gewerblichen Schutzrechte zu verlangen.
7.5
Soweit an Ergebnissen unserer Arbeiten seitens des Kunden keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere keine Patente, angemeldet werden, steht es uns frei, diesbezüglich unsererseits eigene entsprechende gewerbliche Schutzrechte anzumelden. Dies bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Genehmigung des Kunden. Die kann der Kunde nicht verweigern, wenn er innerhalb von 18 Monaten nach Auslieferung des Arbeitsergebnisses, spätestens aber nach Zahlung unserer Rechnung für sich selbst kein gewerbliches Schutzrecht angemeldet hat.
7.6
Alle uns nach diesen Ziffern treffenden vertraglichen Verpflichtungen sind durch die vertraglich vereinbarte Vergütung abgegolten, soweit nicht in diesem Abschnitt ausnahmsweise Abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Sollte eine außereuropäische Anmeldung bei uns unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden die Parteien vorab schriftlich eine angemessene Vergütung für uns vereinbaren.
7.7
Der Kunde trägt die Kosten der Schutzrechtanmeldung und auch der Aufrechterhaltung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechtes sowie die gesetzliche Vergütung der betreffenden Arbeitnehmererfindung. Diese Kosten sind zusätzlich zu einer etwa vereinbarten Vergütung zu entrichten und nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten.
8. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr wie folgt:
8.1
Wenn der Kunde Verbraucher ist: Für neu hergestellte Sachen 24 Monate; für gebrauchte Sachen 12 Monate. Bei allen anderen Geschäften: für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
8.2
Produktionsbedingt kann es bei der Lieferung vereinbarter Mengen zu einer Mehr- oder Minderproduktion kommen. Abweichungen von mehr oder weniger als 10 % berechtigen den Kunden daher nicht zur Ausführung von Gewährleistungsrechten. Der Kunde ist nicht verpflichtet, die Minderleistungen zu bezahlen. Mehrleistungen hat er entsprechend den vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Produktionsbedingt kann es zu teilweise unbrauchbaren Leistungen zu kommen. Dann ist ein Ausschuss von bis zu 10 % der produzierten Teile üblich und hinzunehmen. Der Kunde kann bezüglich dieser Teile Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Er ist nicht verpflichtet, den Ausschuss zu bezahlen.
8.3
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.
8.4
Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.5
Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
8.6
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
8.7
Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden: Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen.
Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist Gegenstand der Lieferung Software, sind wir berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unsere Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen ( Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Vergütung erstatten.
8.11
Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.
Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
9. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung.
Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des
Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.
Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist.
10. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
10.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir
eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit von Personen;
Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der
Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen.
10.2
Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
10.3
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des vereinbarten Preises begrenzt. Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).
10.5 Beschaffungsrisiko
Wir übernehmen bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist
ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der
Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
11. Ethikregeln
Ist Gegenstand der Leistungen dieses Vertrages eine Leistung, die GCD an die Fa. Ericsson liefert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Verhaltenscodex „Arbeitsbedingungen und Arbeitsfeld“ von Ericsson zu beachten. In diesem Fall wird GCD den Auftragnehmer davon rechtzeitig unterrichten und diesen Verhaltenscodex zur Verfügung zu stellen. Dieser ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
12. Betretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
13.Datenschutz
Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb unserer Unternehmensgruppe verwenden.
14. Allgemeines
14.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.
14.2
Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
14.3
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
14.4
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.